Wenn Sie gesundheitlich stark beeinträchtigt sind oder sich nicht mehr in der Lage fühlen zu arbeiten, sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Haus-, Fach- oder Betriebsarzt. Dieser berät Sie und stellt bei Bedarf einen Reha-Antrag. Auch die Reha-Servicestellen in Ortsnähe helfen Ihnen weiter – eine Liste finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 ein Recht auf Rehabilitation. Im Gesetz steht, dass Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit haben.
In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob Ihre Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.
Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 ein Recht auf Rehabilitation. Im Gesetz steht, dass Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit haben. In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob Ihre Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.
Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.
Ablaufschema "Der Weg zur Reha" (Arbeitskreis Gesundheit) finden Sie hier.
Kostenübernehme sichern
Die Anmeldung in unserer Kurparkklinik ist für Versicherte aller Privatversicherungen, Beihilfestellen und als Selbstzahler möglich. Wenn Sie Fragen zu den Formalitäten haben, dann helfen Ihnen unsere Mitarbeiter der Disposition gern.
Im Vorfeld eines Aufenthaltes in der Kurparkklinik empfehlen wir, sich bei Ihrer Versicherung über die Kostenübernahme zu informieren. So können Sie sicherstellen, welche Kosten für den Aufenthalt in der Klinik von Ihrer Versicherung übernommen werden. Bitte klären Sie auch ab, welche Leistungen mit Ihrem Versicherungstarif abgedeckt sind.
Rechtliche Grundlagen:
Als Versicherter einer Privaten Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf die Erstattung der entstehenden Behandlungskosten. Dem mit Ihrer Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrag können Sie die detaillierten tariflichen Bedingungen zur vollständigen Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass bei einigen Privatversicherungen die Kosten für eine Rehabilitationsbehandlung nur teilweise mitversichert sind, so dass Sie ggf. mit einem Selbstbehalt rechnen müssen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne in der Kommunikation mit Ihrer Krankenversicherung.
Informationen zur Abrechnung:
Die meisten Versicherten haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten. Üblicherweise ist davon auszugehen, dass Sie in Vorleistung bei Ihrer Versicherung treten müssen. Deshalb ist es hilfreich, vor Beginn des Rehabilitationsaufenthaltes eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenversicherung einzuholen.
Wird Ihr Antrag per Bescheid abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass Rehabilitationen nach einem Widerspruch sehr oft doch noch genehmigt werden.
Sie können auch Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der vorgeschlagenen Klinik nicht einverstanden sind. Nehmen Sie einfach Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach Sozialgesetzbuch IX § 9 wahr und bitten um eine Einweisung in die von Ihnen präferierte Klinik.
Sie haben die Möglichkeit bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationsklinik selbst Einfluss zu nehmen. Nach Sozialgesetzbuch IX § 9 besteht für Rehabilitanden ein Wunsch- und Wahlrecht.
Im Gesetz heißt es dazu: Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.
Vermerken Sie Ihre bevorzugte Klinik einfach in Ihrem Antrag. Formulieren Sie z. B.: „Ich nehme mein Wunsch- und Wahlrecht wahr und möchte in die ... (z. B. Reha-Klinik Lüdenscheid) eingewiesen werden.
Mehr Informationen dazu finden Sie im Flyer vom Arbeitskreis Gesundheit.
Vordruck „Wahlrecht-Wunschklinik-mit-Gründen“
Vordruck „Wahlrecht-Wunschklinik-einfach“
Rehabilitanden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei fast allen Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag für maximal 42 Kalendertage leisten.
Ist die Krankenkasse Kostenträger bei einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Zuzahlung maximal 28 Tage und ist die Rentenversicherung Kostenträger längstens 14 Tage innerhalb eines Jahres.
Alle bereits geleisteten Zuzahlungen im Jahr der Rehabilitation an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.