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Ihr Weg zur Reha

Für die Gewährung einer Rehabilitation durch die Kostenträger müssen vor allem medizinische Voraussetzungen erfüllt werden. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Reha liegen vor, wenn die Rehabilitation geeignet ist,

  • Krankheiten zu erkennen, zu heilen,
  • die Verschlimmerung einer Krankheit zu vermeiden,
  • die Beschwerden einer Krankheit zu lindern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung zu beseitigen, zu verbessern
  • die Verschlechterung einer Behinderung zu vermeiden
  • eine Pflegebedürftigkeit zu verringern oder den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit zu vermeiden

Die Anschlussheilbehandlung oder Anschlussrehabilitation (AHB oder AR ) ist eine Form der Rehabilitation. Sie schließt sich als ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme unmittelbar, beziehungsweise spätestens nach zwei Wochen an einen akutstationären Krankenhausaufenthalt an. Ob eine AHB erforderlich ist, stellt das Krankenhaus (Sozialdienst) fest.

Machen Sie von dem Ihnen gesetzlich eingeräumten Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch und geben Sie bei Antragstellung eine oder mehrere medizinisch geeignete Wunschkliniken an.

Wichtige Information auf Ihrem Weg zur Reha

Recht auf Rehabilitation

Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 ein Recht auf Rehabilitation. Im Gesetz steht, dass Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit haben.

In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob Ihre Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.

Antrag auf Kostenübernahme / gesetzl. Versicherte

Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 ein Recht auf Rehabilitation. Im Gesetz steht, dass Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit haben. In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob Ihre Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.

Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier.

Ablaufschema "Der Weg zur Reha" (Arbeitskreis Gesundheit) finden Sie hier.

Mögliche Kostenträger
  • Für alle, die krankenversichert sind sowie für Rentner – die Krankenkassen
  • Für alle, die rentenversichert sind bzw. es eine Zeitlang waren – die Rentenversicherung
  • Für alle, die weder kranken- noch rentenversichert sind und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gelten – das Sozialamt
  • Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall – die Unfallversicherungsträger und die Berufsgenossenschaften
  • Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte und Gewaltopfer – das Versorgungsamt
  • Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht) – die Beihilfestelle

Mehr Informationen zur Reha-Beratung finden Sie auf der Homepage des Arbeitskreis Gesundheit.

Antrag und Kostenübernahme Privatversicherte

Kostenübernahme sichern

Die Anmeldung in unserer Kurparkklinik ist für Versicherte aller Privatversicherungen, Beihilfestellen und als Selbstzahler möglich. Wenn Sie Fragen zu den Formalitäten haben, dann helfen Ihnen unsere MitarbeiterInnen der Disposition gern.

Im Vorfeld eines Aufenthaltes in der Kurparkklinik empfehlen wir, sich bei Ihrer Versicherung über die Kostenübernahme zu informieren. So können Sie sicherstellen, welche Kosten für den Aufenthalt in der Klinik von Ihrer Versicherung übernommen werden. Bitte klären Sie auch ab, welche Leistungen mit Ihrem Versicherungstarif abgedeckt sind.

Rechtliche Grundlagen:

Als Versicherter einer Privaten Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf die Erstattung der entstehenden Behandlungskosten. Dem mit Ihrer Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrag können Sie die detaillierten tariflichen Bedingungen zur vollständigen Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass bei einigen Privatversicherungen die Kosten für eine Rehabilitationsbehandlung nur teilweise mitversichert sind, so dass Sie ggf. mit einem Selbstbehalt rechnen müssen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne in der Kommunikation mit Ihrer Krankenversicherung.

Informationen zur Abrechnung:

Die meisten Versicherten haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten. Üblicherweise ist davon auszugehen, dass Sie in Vorleistung bei Ihrer Versicherung treten müssen. Deshalb ist es hilfreich, vor Beginn des Rehabilitationsaufenthaltes eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenversicherung einzuholen.  

Pauschalabrechnung: RehabilitandInnen, die einen sogenannten Basis- oder Standardtarif mit ihrer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben, wird eine Rechnung mit einer Tagespauschale ausgestellt. Mit dieser Tagespauschale ist der gesetzlich vereinbarte Standard vergütet und kein Selbstbehalt zu erwarten.
Einzelleistungsabrechnung: Grundsätzlich erhalten privat versicherte RehabilitandInnen, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler über ihren Aufenthalt eine Rechnung mit allen einzeln aufgeführten Positionen. Ein Selbstbehalt ist auf Grund des gehobenen Standards und der exzellenten geleisteten Qualität möglich.

 

→ Hier finden Sie Informationen für die Privatrehabilitation (Privatbehandlung)

Bescheid und Widerspruch

Wird Ihr Antrag per Bescheid abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass Rehabilitationen nach einem Widerspruch sehr oft doch noch genehmigt werden.

Sie können auch Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der vorgeschlagenen Klinik nicht einverstanden sind. Nehmen Sie einfach Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach Sozialgesetzbuch IX § 9 wahr und bitten um eine Einweisung in die von Ihnen präferierte Klinik.

Mehr Informationen zur Reha-Beratung finden Sie auf der Homepage des Arbeitskreis Gesundheit.

Wunsch und Wahlrecht

Sie haben die Möglichkeit bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationsklinik selbst Einfluss zu nehmen. Nach Sozialgesetzbuch IX § 9 besteht für RehabilitandInnen ein Wunsch- und Wahlrecht.

Im Gesetz heißt es dazu: Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

Vermerken Sie Ihre bevorzugte Klinik einfach in Ihrem Antrag. Formulieren Sie z. B.: „Ich nehme mein Wunsch- und Wahlrecht wahr und möchte in die ... (z. B. Kurparkklinik) eingewiesen werden.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitskreis Gesundheit.

 

Zuzahlung und Befreiung

Rehabilitanden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei fast allen Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag für maximal 42 Kalendertage leisten.

Ist die Krankenkasse Kostenträger bei einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Zuzahlung maximal 28 Tage und ist die Rentenversicherung Kostenträger längstens 14 Tage innerhalb eines Jahres.

Alle bereits geleisteten Zuzahlungen im Jahr der Rehabilitation an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.

Packliste

In Ihren Koffer gehören folgende Dinge:

Medikamente, Hormone, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel

aktueller Medikamentenplan

Allergiepass*

Diabetikerausweis*

Schwerbehindertenausweis*

Marcumarausweis*

Blutzuckermessgerät*

Versichertenkarte der Krankenkasse

Befreiungskarte (gesetzl. Zuzahlung) falls vorhanden*

Bargeld/EC-Karte (Ein Geldautomat steht nicht zur Verfügung. Karten-Zahlung ist möglich.)

Kopie von Entlassungsbericht bzw. Berichte der überweisenden Kliniken/Ärzte, Röntgenbilder*

eigene Heil- und Hilfsmittel (z.B. Strumpfanziehhilfe, Greifzange, Sauerstoffgerät, Rollstuhl, Rollator, etc.)*

Batterien für Hörgerät oder andere Technische Hilfsmittel*

Hygieneartikel (Zahnbürste, -paste, Seife, Duschbad, Shampoo ….)***

Handtücher für Freizeitaktivitäten - Zum täglichen Gebrauch finden Sie Handtücher und ein Badetuch im Zimmer. (Wechsel 2-mal wöchentlich)

Bademantel (Gegen Gebühr können Sie sich einen Bademantel ausleihen.)

Badekleidung / Badeschuhe

Haar Föhn (Kann auch gegen einen Pfand ausgeliehen werden.)*

Sportsachen / T-Shirt / wetterfeste Kleidung

Gymnastikmatte** (außer bei Knie-/Hüft-TEP)

festes Schuhwerk und Sportschuhe für innen und draußen

Regenschirm / Regencape (Regencapes sind in der Klinik gegen Gebühr auch erhältlich)

Rucksack

Trinkflasche (auch in der Klinik gegen Gebühr erhältlich)

eigenes Kissen, wenn gewünscht

Handyladekabel*

Notizblock und Kugelschreiber***

Schlüsselband (auch gegen Gebühr erhältlich)

Reisewecker und Armbanduhr

 

*     falls erforderlich

**   wenn vorhanden

*** auch an der Rezeption käuflich zu erwerben

Die Anwesenheit lieber Menschen kann für den Erfolg der Reha von Vorteil sein

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Sie haben spezielle Fragen?

Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Rehaaufnahme sind gern behilflich:

Telefon: 03606 663-677 oder dispo@kghh.de